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Neue Richtlinien veröffentlicht

Mit der Qualitätssicherungsrichtlinie Röntgendiagnostik (QS-RL RöD) und der Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung (Rahmen-RL QS) sowie der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) sind weitere wichtige Richtlinien veröffentlicht worden, die an das neue Strahlenschutzrecht (inklusive der 4. Änderungsverordnung zur Strahlenschutzverordnung) und dem Stand der Technik angepasst sind.

Die QS-RL RöD ist immer mit den Anforderungen der übergeordneten Rahmen-RL QS zu sehen. In der QS-RL RöD sind u. a. folgende Festlegungen und Informationen enthalten:

  • Befundungen ist unter den Raumlichtbedingungen der Raumklasse 4 nicht zulässig (Abschnitt 3.14.1), das Bildwiedergabesystem muss über eine Abnahmeprüfung verfügen.
  • Abnahmeprüfungen nach DIN V 6868-57 können weiterhin durchgeführt werden und haben ihre Gültigkeit über den 01.01.2025 (Abschnitt 3.14.4), wenn der Hersteller bestätigt, dass wegen fehlender Softwarevoraussetzungen eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 nicht möglich ist
  • Beispiele für Änderungen von Röntgeneinrichtungen, die eine Abnahme-, Teilabnahme- oder Sachverständigenprüfung zur Folge haben können (Anhang C). Dieser Anhang ist inhaltsgleich mit der Anlage II der SV-RL
  • Übersicht über die Festlegung zu Konstanzprüfungen zum Zeitpunkt der Abnahmeprüfung (Anhang D)
  • Qualitätssicherung bei Verwendung des Tomosynthese-Modus bei der Brust-Bildgebung (Anhang E)
  • Im Anhang F sind Auszüge aus der QS-RL Röntgen vom 23. Juni 2014 , die für diverse Bestandsgeräte mit bestimmten Datum der Abnahmeprüfung und somit als Querverweis relevant sind
  • Abschnitte F.2 (Röntgeneinrichtungen für bildgesteuerte Strahlentherapie) und F.6 (Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen) des Anhang F werden zukünftig in der QS-RL Strahlentherapie geregelt

Die QS-RL RöD ist spätestens zum 01.12.2024 anzuwenden, kann aber jetzt auch schon angewendet werden.

Die SV-RL musste ebenfalls wegen den Änderungen der Strahlenschutzverordnung in den §§ 115 und 116 StrlSchV angepasst werden. Die Anlagen II.1 und II.2 sind immer Inhaltsgleich mit dem Anhang C der QS-RL RöD.

Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)   (Stand 2024)

Qualitätssicherungsrichtlinie Röntgendiagnostik (Stand 2024)

Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung  (Stand 2024)